Unmittelbar förderberechtigt sind seit dem Beitragsjahr 2010 nur diejenigen, die einem inländischen Alterssicherungssystem angehören. Der Wohnsitz des Förderberechtigten ist seitdem ohne Bedeutung.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber für Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Übergangsregelung vorgesehen.[1] Diese können die Riester-Förderung weiter in Anspruch nehmen, wenn die Pflichtmitgliedschaft in dem ausländischen Alterssicherungssystem vor dem 1.1.2010 begründet wurde und mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungs­system vergleichbar ist.[2] Außerdem muss der Anleger im Beitragsjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein oder für das Beitragsjahr nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, um die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen zu können.

 
Wichtig

Vertragswechsel und Vertragskündigung

Wird von der Vertrauensschutzregelung Gebrauch gemacht, werden nur die Beiträge zugunsten eines vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrags berücksichtigt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Anleger über einen vor dem 1.1.2010 und einen nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag verfügt. Zahlt er nur Altersvorsorgebeiträge zugunsten des nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Vertrags, können diese für die Zulageberechnung nicht berücksichtigt werden.[3] Wechselt der Anleger den Vertrag oder kündigt er diesen und schließt einen neuen Altersvorsorgevertrag ab, scheidet eine Berücksichtigung der zugunsten des neuen Vertrags geleisteten Beiträge ebenso aus.[4] Mit dem Vertragswechsel oder der Vertragskündigung entfällt somit die Möglichkeit, über die Vertrauensschutzregelung die Riester-Förderung weiter in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann dann – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – eine mittelbare Zulageberechtigung vorliegen. Wird der Vertrag allerdings nur beitragsfrei gestellt bzw. auf die Zahlung von Altersvorsorgebeiträgen verzichtet, dann ist der Grenzgänger dem Grunde nach weiter unmittelbar zulageberechtigt. In diesem Fall ist das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung allerdings ausgeschlossen. Ist der Grenzgänger mit seinem Altersvorsorgevertrag nicht mehr zufrieden, sollte er diesen – aus Sicht der Zulagenförderung – nicht beitragsfrei stellen, sondern kündigen oder weiter besparen. Die Fortführung des vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrags oder dessen Wechsel stellt ein Gestaltungsmittel für den Anleger dar.

Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass auch Arbeitnehmer begünstigt werden müssten, die in einem ausländischen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Die EU-Kommission hat Deutschland um Stellungnahme gebeten.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft (Beamte und sonstige Bedienstete) sind wie Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln, die einem inländischen Alterssicherungssystem i. S. d. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG entspricht.[5] Sie gehören deshalb im Rahmen der Übergangsregelung zu den unmittelbar Anspruchsberechtigten. Dies gilt entsprechend z. B. für die Beschäftigten der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN), der Europäischen Patentorganisation (EPO), der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), der Europäischen Zentralbank (EZB), der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder des Europäischen Patentamtes (EPA).

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