5.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
5.2 Umfang der Förderung/förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für das Bauwerk, die Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung einschließlich der Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung. Bei Eigenleistung sind die Ausgaben für das Material förderfähig.
Umfang und Höhe der Förderung Iegt der Bund im Einvernehmen mit der beauftragten KfW (siehe Nummer 7.1 der Richtlinie) auf Grundlage der folgenden Regelungen fest. Weitere Einzelheiten sind in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt WEF geregelt.
5.3 Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Wohngebäude
Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens finanziert. Ausschlaggebend für die Kredithöchstbeträge sind der geplante Gebäudestandard sowie die Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Eheoder Lebenspartner leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gefördert wird in diesem Produkt maximal eine Wohneinheit.
Kredithöchstbeträge:
Klimafreundliches Wohngebäude (Effizienzhaus 40 Standard und Anforderung an Lebenszyklus) |
Klimafreundliches Wohngebäude QNG Effizienzhaus 40 Standard und QNG Plus oder QNG Premium |
Familien mit einem oder zwei Kindern: 170 000 Euro |
Familien mit einem oder zwei Kindern: 220 000 Euro |
Familien mit drei oder vier Kindern: 200 000 Euro |
Familien mit drei oder vier Kindern: 250 000 Euro |
Familien mit fünf oder mehr Kindern: 220 000 Euro |
Familien mit fünf oder mehr Kindern: 270 000 Euro |
Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt vier Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu zehn Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit (endfälliges Darlehen),
- bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit,
- bis zu 25 Jahre bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre,
- bis zu 35 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.
Der Zinssatz orientiert sich für alle Antragstellenden an der Kapitalmarktentwicklung und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4 % pro Jahr des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 35 Jahren und zehn Jahren Zinsverbilligung. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln erfolgt für maximal zehn Jahre.
Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet die KfW dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im KfW-Merkblatt WEF geregelten bereitstellungsprovisionsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.