Art. 50 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind.
Art. 51 Allgemeine Vorabunterrichtung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 52 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger rechtzeitig mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.
(2) Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 52 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, übermittelt wird.
Art. 52 Informationen und Vertragsbedingungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Bedingungen mitgeteilt werden:
1. |
über den Zahlungsdienstleister:
a) |
der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind; |
b) |
die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Register nach Artikel 14 oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in dem betreffenden Register verwendete Kennung; |
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2. |
über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
a) |
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes; |
b) |
die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind; |
c) |
die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 64 und 80; |
d) |
der Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gemäß Artikel 78 und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Annahmeschluss; |
e) |
die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste; |
f) |
die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments zu vereinbaren; |
g) |
im Fall von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751. |
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3. |
über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse: |
a) |
alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, sowie gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte; |
b) |
gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder – bei Anwendung von Referenzzinssätzen bzw. -wechselkursen – die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den maßgeblichen Index oder die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses; |
c) |
soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 54 Absatz 2; |
4. |
über die Kommunikation:
a) |
gegebenenfalls die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Übermittlung von Informationen und Anzeigen nach Maßgabe dieser Richtlinie vereinbart werden, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers; |
b) |
Angaben dazu, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind; |
c) |
die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der Rahmenvertrag geschlossen wird und in der bzw. denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; |
d) |
ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Artikels 53 zu erhalten; |
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5. |
über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:
a) |
gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und ... |
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