Art. 35 Zugang zu Zahlungssystemen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister, die juristische Personen sind, zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind und dass diese Vorschriften den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, sowie den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.
Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:
a) |
restriktive Regelungen über die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen; |
b) |
Regelungen, die zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister untereinander in Bezug auf Rechte, Pflichten und Ansprüche der Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln; |
c) |
Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus Zahlungsdienstleistern einer Gruppe bestehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) |
die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Zahlungssysteme; |
b) |
Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Teilnehmer eines benannten Systems, der einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt.
Der Teilnehmer teilt dem beantragenden Zahlungsdienstleister für eine etwaige Ablehnung eine umfassende Begründung mit.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Teilnehmer eines im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Zahlungssystems, der es einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt.
Der Teilnehmer teilt dem beantragenden Zahlungsdienstleister für eine etwaige Ablehnung eine umfassende Begründung mit.
Art. 35a Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen
(1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen und an solchen Systemen teilnehmen, über Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden, |
b) |
eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, in Bezug auf Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates und |
c) |
einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt Folgendes:
a) |
Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen Folgendes:
i) |
eine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind; |
ii) |
die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben; |
iii) |
eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozess, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz; |
iv) |
eine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit dem Kreditinstitut; |
v) |
eine ausdrückliche Erkl... |
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