(1) Die Verwahrstelle muß entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, oder in ihm niedergelassen sein, wenn sie ihren satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

 

(2) Die Verwahrstelle muß eine Einrichtung sein, die einer öffentlichen Aufsicht unterliegt. Sie muß ausreichende finanzielle und berufliche Garantien bieten, um die ihr als Verwahrstelle obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

 

(3) Der Mitgliedstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

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