(1) Ein OGAW ist auf Verlangen eines Anteilinhabers zur Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile verpflichtet.

 

(2) Abweichend von Absatz 1

 

a)

darf ein OGAW in den in gesetzlichen Vorschriften, den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehenen Fällen die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile vorläufig aussetzen. Die Aussetzung darf nur für außergewöhnliche Fälle vorgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen und wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist;

 

b)

können die Mitgliedstaaten den zuständigen Stellen gestatten, im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile zu verlangen.

 

(3) In den in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen muß der OGAW seine Entscheidung unverzüglich den zuständigen Stellen und, falls er seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, deren Stellen bekanntgeben.

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