Art. 54
Für die ausschließliche Verwendung durch die dänische OGAW werden die in Dänemark ausgegebenen "pantebreve" den Wertpapieren nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) gleichgestellt.
Art. 55
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 können die zuständigen Stellen die OGAW, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie mehrere Verwahrstellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften besaßen, ermächtigen, diese Verwahrstellen beizubehalten, wenn sie die Gewähr dafür haben, daß die in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
Art. 56
(1) Abweichend von Artikel 6 können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften die Genehmigung erteilen, Inhaberzertifikate zu emittieren, die Namenspapiere anderer Gesellschaften vertreten.
(2) Die Mitgliedstaaten können es den Verwaltungsgesellschaften gestatten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie noch andere als die in Artikel 6 vorgesehenen Geschäftstätigkeiten ausüben, diese Tätigkeiten weiterhin während eines Zeitraums von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt auszuüben.
Art. 57
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können den zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden OGAW eine Frist von höchstens zwölf Monaten ab diesem Zeitpunkt zur Anpassung an die neuen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einräumen.
(3) Die Republik Griechenland und die Portugiesische Republik sind ermächtigt, den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie längstens bis zum 1. April 1992 zu verschieben.
Die Kommission erstattet dem Rat ein Jahr vor dem letztgenannten Zeitpunkt Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und über die etwaigen Schwierigkeiten der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik, den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt einzuhalten.
Sie schlägt dem Rat erforderlichenfalls vor, diese Frist um maximal vier Jahre zu verlängern.
Art. 58
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Text der wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Art. 59
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.