(1) Die Aufnahmemitgliedstaatensehen vor, dass, im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch ihre Beauftragten vor Ort Nachprüfungen der Informationen nach Artikel 50 und Inspektionen der Zweigstellen vornehmen können.

 

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke der Inspektion von Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

 

(3) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren und zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anzufordern, sofern dies ihrer Ansicht nach für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats wichtig ist. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Instituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen diese Informationen und Erkenntnisse bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms nach Maßgabe von Artikel 99 gebührend, wobei sie auch der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats Rechnung tragen.

 

(4) Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen von Zweigstellenwerden gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.

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