(1) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, zeigt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an, welche der in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten es ausüben möchte.

 

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Anzeige innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

 

(3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.

 

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

 

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

 

(6) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 1. Januar 2014 vor.

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