(1) Zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, müssen ein einziges, in der Union niedergelassenes zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen haben.
(2) Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn sie feststellen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen muss ein Kreditinstitut mit Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sein, die gemäß Artikel 21a zugelassen wurde.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Folgendes: Wenn es sich bei keinem der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute um ein Kreditinstitut handelt oder wenn ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erfüllen, so darf das zwischengeschaltete EU- Mutterunternehmen oder das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma mit Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sein, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union 40 Mrd. EUR unterschreitet.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels
a) |
ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:
|
b) |
umfasst der Begriff "Institut" auch Wertpapierfirmen. |
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:a)dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in seiner konsolidierten Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, undb)dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates)[2]
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:
a) |
dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in seiner konsolidierten Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, und |
b) |
dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe. |
(6) Die zuständigen Behörden teilen der EBA hinsichtlich jeder Drittlandsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:
a) |
Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören; |
b) |
Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den in diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Zweigstellen zuzuordnen sind, und die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind; |
(7) Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller in der Union tätigen Drittlandsgruppen sowie ihres jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bzw. ihrer jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich, das einer Drittlandsgruppe angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
es hat ein zwischengesch... |
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