Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"Kapitalerhaltungspuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss;

 

2.

"institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss,

 

3.

"G-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen,

 

4.

"O-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann,

 

5.

5.

"Systemrisikopuffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten von einem Institut nach Artikel 133 verlangt wird oder verlangt werden kann,

 

6.

"kombinierte Kapitalpufferanforderung" das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um

 

a)

einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer,

 

b)

einen G-SRI-Puffer,

 

c)

einen O-SRI-Puffer,

 

d)

einen Systemrisikopuffer,

 

7.

"Quote des antizyklischen Kapitalpuffers" die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird,

 

8.

"im Inland zugelassenes Institut" ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist,

 

9.

"Puffer-Richtwert" einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Artikel 104a der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der nach Artikel 104b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie mitgeteilten Empfehlungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU einsetzen.

Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen.

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