(1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Artikel 7 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 annimmt.

Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

 

(2)[1] Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

 

a)

die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß Artikel 5a Absatz 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;

 

b)

der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde kann - soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

(2) Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

a)

die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

b)

der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde kann - soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

 

(3)[2] Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13, Rückmeldungen gemäß Artikel 14 und Übermittlungen gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenen Standardformblatts.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 und Rückmeldungen gemäß Artikel 14 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenen Standardformblatts.

 

(4)[3] Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 und 8ac erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.

Geändert durch Richtlinie 2014/107/EU. Inkrafttreten am 5.1.2015. Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1.1.2016 an.:

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen)[4]

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.

 

(5)[5] Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für die folgenden Fälle an:

 

a)

für den automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 8a vor dem 1. Januar 2017;

 

b)

für den automatischen Austausch von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 8ab vor dem 30. Juni 2019;

 

c)

für den automatischen Austausch von Informationen über MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE gemäß Artikel 8ad vor dem 30. Juni 2025.

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