Art. 51 - 53 KAPITEL 1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 51 Anwendungsbereich
(1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 83 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.
(4) Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG unberührt. Sie berührt auch nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Gemeinschaftsrecht.
Art. 52 Entgelte
(1) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 65 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(2) Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen.
(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
Art. 53 Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld
(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
a) |
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 61 Absätze 4 und 5 keine Anwendung finden, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern; |
b) |
die Artikel 59 und 60 sowie Artikel 61 Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war; |
c) |
abweichend von Artikel 65 Absatz 1 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht; |
d) |
abweichend von Artikel 66 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung bzw. nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann; |
e) |
abweichend von den Artikeln 69 und 70 andere Ausführungsfristen gelten. |
(2) Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöht werden.
(3) Die Artikel 60 und 61 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG, außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.
Art. 54 - 63 KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Art. 54 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren.
(2) Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt.
Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
(3) Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 66 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlu...