(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die liquide sind, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung des OGAW, seine Anteile auf Verlangen des Anteilsinhabers zurückzunehmen oder auszuzahlen, innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen.

 

(2) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, für die es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, welche folgende Kriterien erfüllen:

 

a)

Sie ermöglichen dem OGAW die Ermittlung eines Nettobestandswerts, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte;

 

b)

sie basieren entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen.

 

(3) Bei Finanzinstrumenten, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden und gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der genannten Richtlinie an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, gelten die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien als erfüllt, es sei denn, dem OGAW liegen Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen.

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