(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG auf Wertpapiere ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:

 

a)

Der potenzielle Verlust, der dem OGAW durch die Haltung solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;

 

b)

ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Einhaltung von Artikel 37 der Richtlinie 85/611/EWG;

 

c)

eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:

i)

bei Wertpapieren, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;

ii)

bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;

 

d)

angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente sind in folgender Form verfügbar:

i)

bei Wertpapieren, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;

ii)

bei anderen Wertpapieren, auf die in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information des OGAW über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;

 

e)

sie sind handelbar;

 

f)

ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des OGAW gemäß der Richtlinie 85/611/EWG;

 

g)

ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und e wird angenommen, dass an einem geregelten Markt notierte oder gehandelte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG die Fähigkeit des OGAW zur Einhaltung von Artikel 37 der genannten Richtlinie nicht beeinträchtigen und handelbar sind, es sei denn, dem OGAW liegen Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen.

 

(2) Wertpapiere, auf die in Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, schließen Folgendes ein:

 

a)

Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:

i)

Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 1;

ii)

sie unterliegen einer Unternehmenskontrolle;

iii)

wird die Tätigkeit der Vermögensverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;

 

b)

Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:

i)

Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 1;

ii)

sie unterliegen einer Unternehmenskontrolle, die der Unternehmenskontrolle im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii gleichkommt;

iii)

sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;

 

c)

Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:

i)

Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 1;

ii)

sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG genannten abweichen können.

 

(3) Ist in ein Finanzinstrument im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c eine Derivatkomponente gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie eingebettet, so gelten für diese Komponente die Anforderungen von Artikel 21 der Richtlinie 85/611/EWG.

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