(1) Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG auf Wertpapiere, in die ein Derivat eingebettet ist, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die die Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erfüllen und eine Komponente enthalten, die folgende Kriterien erfüllt:

 

a)

Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;

 

b)

ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;

 

c)

sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers.

 

(2) Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 und alle Kriterien in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.

 

(3) Enthält ein Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet.

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