Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung im allgemeinen Interesse ist. Das ist vor allem der Fall, wenn sich der BFH bisher zu einem Rechtsproblem noch gar nicht geäußert hat oder wenn zu einem Rechtsproblem, zu dem sich der BFH bereits geäußert hat, wichtige neue Aspekte in einem Urteil eines FG oder in der Fachliteratur aufgetaucht sind.

Damit ist klar, dass ein individuelles Interesse des Steuerpflichtigen an einer Entscheidung des BFH eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenso wenig rechtfertigt wie erhebliche finanzielle Auswirkungen im Streitfall.

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten darzulegen, indem er

  • die konkrete Rechtsfrage herausstellt, die vom BFH beantwortet werden soll;
  • das Klärungsbedürfnis im Interesse der Allgemeinheit belegt. Dazu ist vor allem unter Heranziehung von Literatur und Rechtsprechung zu erläutern, warum eine Rechtsfrage noch nicht geklärt ist oder überdacht werden muss. Außerdem ist zu belegen, warum die Rechtsfrage für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle entscheidend ist;
  • die Rechtserheblichkeit aufzeigt. Darunter ist zu verstehen, dass das Rechtsproblem im Revisionsverfahren überhaupt gelöst werden kann.

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