In bestimmten Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern ausnahmsweise der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird auch als "Reverse-Charge-Verfahren" bezeichnet und spielt national wie international (insbesondere innerhalb Europas) eine wichtige Rolle. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, gleichen sich die geschuldete Reverse-Charge-Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug hieraus aus. Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistende in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Andernfalls schuldet er die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG und der Leistungsempfänger erhält hieraus keinen Vorsteuerabzug (was bei ihm zu einer Doppelbelastung führt).
Das in der gesamten EU geltende (aber nicht immer einheitliche) Reverse-Charge-Verfahren ist im deutschen Recht in § 13b UStG sowie § 30a UStDV geregelt. Die dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind in Abschn. 13b.1–13b.18 UStAE enthalten.
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