1 Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens

In den nachgenannten Fällen gab es ohne Reverse-Charge-Verfahren häufig Missbrauch zuungunsten des Staates, da der Leistende die Umsatzsteuer (oft mutwillig) nicht abführte und der Leistungsempfänger trotzdem den Vorsteuerabzug erhielt. Beim Reverse-Charge-Verfahren sind der Umsatzsteuerschuldner und der Vorsteuerabzugsberechtigte identisch.

In den folgenden – in § 13b Abs. 2 UStG abschließend aufgeführten – Fällen ist (anstatt des Leistenden) der Leistungsempfänger Schuldner der deutschen Umsatzsteuer, sofern er die in Spalte 3 genannten Voraussetzungen erfüllt:

 

Art der Leistung

§ 13b Abs. 2 UStG
Leistender ist ein:

Leistungsempfänger muss sein:

§ 13b Abs. 5 UStG
Nr. 1: Werklieferungen, sonstige ­Leistungen[1]

im Ausland ansässiger Unternehmer

(+ § 13b Abs. 1 UStG)
Unternehmer oder juristische Person
Nr. 2: Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens Unter­nehmer Unternehmer oder juristische Person
Nr. 3: unter das Grunderwerbsteuer­gesetz fallende Umsätze, u. a. steuerpflichtige Grundstücks­lieferungen Unter­nehmer Unternehmer, der für sein ­Unternehmen erwirbt
Nr. 4: Bauleistungen (= Werklieferung und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen))[2] Unter­nehmer ein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt
Nr. 5 (Buchst. a)[3]: Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen des § 3g UStG im Ausland ansässiger Unter­nehmer Unternehmer
Nr. 5 Buchst. b: nicht unter 5 Buchst. a fallende Lieferungen[4]    
– von Erdgas über das Erdgasnetz, Unter­nehmer Unternehmer, der selbst Erdgas liefert (= Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG)
– von Elektrizität, Unter­nehmer, der Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG ist Unternehmer, der Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG ist
Nr. 6: Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 Projekt-Mechanismen-Gesetz, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 Projekt-Mechanismen-Gesetz, (ab 1.1.2023) Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie (ab 1.1.2020) Gas- und Elektrizitätszertifikaten Unter­nehmer Unternehmer
Nr. 7: Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen Unter­nehmer Unternehmer
Nr. 8: Reinigung von ­Gebäuden und Gebäudeteilen Unter­nehmer Unternehmer, der selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt
Nr. 9: steuerpflichtige Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325/1.000, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1.000 (aus Position 7109) Unter­nehmer Unternehmer
Nr. 10: Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen[5] sowie integrierten Schaltkreisen vor Einbau in ­einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt Unter­nehmer Unternehmer
Nr. 11: Lieferung der in der Anlage 4 zum UStG aufgezählten Edelmetalle und unedlen Metalle[6], wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.[7] Unter­nehmer Unternehmer
Nr. 12: Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation[8] Unternehmer Wiederverkäufer
 
Hinweis

Keine Berücksichtigung von Innenumsätzen eines Organschaftsgebildes

Nicht steuerbare Innenumsätze zwischen Organgesellschaft und Organträger im Rahmen einer Organschaft werden für die Beurteilung, ob der Organträger selbst nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt (10 %-Grenze), nicht berücksichtigt. Vielmehr sind insoweit die Außenumsätze des Organkreises maßgeblich.

Gleiches gilt für die Prüfung der Wiederverkäufer-Eigenschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b (Lieferung von Erdgas bzw. von Elektrizität) bzw. § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG (sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation).[9]

Zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft kommt es in den o. g. Fällen auch, wenn der Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen Bereich (privat) erfolgt.[10] Ausnahmen hiervon bestehen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.[11]

Keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft findet statt, wenn beim liefernden Unternehmer die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllt sind.[12]

Die USt nach § 13b UStG wird vom Leistungsempfänger ggf. auch geschuldet, wenn er

  • im Ausland ansässig ist oder
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist (Vorjahresumsatz unter 22.000 EUR; bis 31.12.2019: 17.500 EUR) oder
  • pauschalversteuernder Land- und Forstwirt[13] ist oder
  • Untern...

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