Überblick

In vielen Fällen schuldet inzwischen statt des leistenden Unternehmers der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Die in diesem Beitrag betrachteten "sonstigen" Anwendungsfälle umfassen die Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens, Grundstücken, Gas über das Erdgasnetz, Elektrizität sowie Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, bestimmtem Gold, Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen, integrierten Schaltkreisen, Edelmetallen und unedlen Metallen, außerdem Gebäudereinigungsleistungen, den Handel mit Emissionszertifikaten sowie seit 2021 sog. Telekommunikationsdienstleistungen. Ist insoweit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, gleichen sich bei ihm die geschuldete Reverse-Charge-Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug aus. Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistende in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die nachfolgend betrachteten Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens ergeben sich aus § 13b Abs. 2 Nr. 2, 3 sowie 5–12 UStG, die Verwaltungsmeinung hierzu aus Abschn. 13b.1, 13b.3a sowie 13b.4–13b.7b UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge