Der unternehmerische Leistungsempfänger wird zum Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer folgende Lieferungen erbringt[1]:

  • Gas über das Gasnetz, wenn der unternehmerische Leistungsempfänger als "Wiederverkäufer" selbst auch Erdgaslieferungen erbringt.[2]
  • Elektrizität, wenn der liefernde Unternehmer und der unternehmerische Leistungsempfänger Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG sind.[3]
    Damit greift § 13b UStG nicht bei der Lieferung von Strom durch (private) Photovoltaikanlagenbetreiber an Energieunternehmer und die Zurücklieferung der Energieunternehmer an den (privaten) Photovoltaikanlagenbetreiber für dessen Privatverbrauch. Entsprechendes gilt auch bei Windkraftanlagen und Biogas-Blockheizkraftwerken usw.

Als "Wiederverkäufer" gilt, wer im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes einen gültigen Nachweis (Vordruck USt 1 TH) des abgabenrechtlich für seine Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt.[4]

 
Hinweis

Lieferungen selbsterzeugter Energie durch Wiederverkäufer

Kauft ein Unternehmer Strom zum Zweck des Verkaufs ein und produziert er ebenfalls Strom selbst, ist die Wiederverkäufereigenschaft i. S. d. § 3g Abs. 1 UStG vollumfänglich erfüllt. Infolgedessen fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Energie an einen anderen Wiederverkäufer unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG.[5]

Wegen der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen vgl. Abschn. 13b.3a Abs. 5 Nr. 5 UStAE.

Liefert ein Campingplatzbetreiber selbst eingekaufte Elektrizität als Nebenleistung zu einer Vermietung, gilt der Campingplatzbetreiber nicht als Wiederverkäufer, sodass § 13b UStG nicht greift.[6]

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