4.1 Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer

Nach § 3g UStG gilt für die Bestimmung des Leistungsorts für die Lieferung

  • von Gas über das Erdgasnetz (nicht jedoch in Gasflaschen) oder von Elektrizität[1]
  • von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze[2]

durch im Ausland ansässige Unternehmer[3] grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip – verbunden mit der Überwälzung der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG.

Die Steuerschuld geht nur auf den Leistungsempfänger über, wenn er Unternehmer ist. Nichtunternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden etc.) werden insoweit nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG.[4]

 
Praxis-Beispiel

Stromlieferung durch ausländischen Lieferanten

Der in Russland ansässige Stromlieferant R liefert Strom an das in Karlsruhe ansässige Energieversorgungsunternehmen D. Der Abnehmer D ist ebenfalls Stromlieferant. D verkauft den Strom weiter, u. a. an den nichtunternehmerischen Abnehmer F in Frankreich.

Der Ort der Lieferung des R befindet sich nach § 3g UStG in Deutschland. Da der Lieferant R jedoch im Ausland ansässig ist, ist der unternehmerische Abnehmer D der Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG; jedoch erhält er den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG in gleicher Höhe. Der Lieferant R muss in seiner Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des D anbringen und darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Die Lieferung des Wiederverkäufers D an den nichtunternehmerischen Abnehmer in Frankreich unterliegt nach § 3g Abs. 2 UStG der französischen Umsatzsteuer (= Ort des Verbrauchs). Da Abnehmer F kein Unternehmer ist, erfolgt keine Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Abnehmer F nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG. Deshalb muss Lieferer D in Frankreich eine Umsatzsteuererklärung abgeben und in seiner Rechnung französische Umsatzsteuer ausweisen.

[1] Wegen weiterer Erläuterungen vgl. BMF, Schreiben v. 1.8.2005, BStBl 2005 I S. 849.
[2] Eingeführt zum 1.1.2011 durch das JStG 2010, Änderung in § 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG durch das AmtshilfeRLUmsG (gilt für Lieferungen ab dem 1.9.2013).

4.2 Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer

Der unternehmerische Leistungsempfänger wird zum Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer folgende Lieferungen erbringt[1]:

  • Gas über das Gasnetz, wenn der unternehmerische Leistungsempfänger als "Wiederverkäufer" selbst auch Erdgaslieferungen erbringt.[2]
  • Elektrizität, wenn der liefernde Unternehmer und der unternehmerische Leistungsempfänger Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG sind.[3]
    Damit greift § 13b UStG nicht bei der Lieferung von Strom durch (private) Photovoltaikanlagenbetreiber an Energieunternehmer und die Zurücklieferung der Energieunternehmer an den (privaten) Photovoltaikanlagenbetreiber für dessen Privatverbrauch. Entsprechendes gilt auch bei Windkraftanlagen und Biogas-Blockheizkraftwerken usw.

Als "Wiederverkäufer" gilt, wer im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes einen gültigen Nachweis (Vordruck USt 1 TH) des abgabenrechtlich für seine Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt.[4]

 
Hinweis

Lieferungen selbsterzeugter Energie durch Wiederverkäufer

Kauft ein Unternehmer Strom zum Zweck des Verkaufs ein und produziert er ebenfalls Strom selbst, ist die Wiederverkäufereigenschaft i. S. d. § 3g Abs. 1 UStG vollumfänglich erfüllt. Infolgedessen fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Energie an einen anderen Wiederverkäufer unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG.[5]

Wegen der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen vgl. Abschn. 13b.3a Abs. 5 Nr. 5 UStAE.

Liefert ein Campingplatzbetreiber selbst eingekaufte Elektrizität als Nebenleistung zu einer Vermietung, gilt der Campingplatzbetreiber nicht als Wiederverkäufer, sodass § 13b UStG nicht greift.[6]

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