Für die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ab dem 1.10.2014 ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist; dies gilt auch für den nichtunternehmerischen Bezug.[1] Wegen der abschließenden Aufzählung der infrage kommenden Edelmetalle und unedlen Metallen vgl. Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG sowie Abschn. 13b.7a UStAE.[2] § 13b UStG greift nach der erneuten Änderung durch das ZollkodexAnpG nur bei der Lieferung (un)edler Metalle in Rohform oder als Pulver. Deshalb sind diverse Metallerzeugnisse wie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 enthalten.[3]

 
Wichtig

Kein § 13b UStG, wenn Lieferer Differenzbesteuerung anwendet

Wendet der Lieferer der Edelmetalle oder unedlen Metalle zutreffend die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an, gilt § 13b UStG nicht. Der Leistende bleibt ggf. Umsatzsteuerschuldner.[4]

 
Hinweis

Bagatellgrenze

Wegen diverser Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis wurde für die Übertragung der Steuerschuld bei der Lieferung der o. g. Metalle – wie bei den Mobilfunkgeräten[5] – eine Bagatellgrenze i. H. v. 5.000 EUR pro wirtschaftlichem Vorgang nachträglich eingeführt[6]; spätere Entgeltsminderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter Anlage 4 des UStG fällt,

  • können der Lieferer, der Abnehmer und das Finanzamt beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einholen (Vordruck 0310 mit Hinweisen zur Zuständigkeit = http://www.zoll.de, Formulare und Merkblätter).[7]
  • können sich die Vertragspartner auf die Anwendung des § 13b UStG einvernehmlich einigen (auch wenn nicht absehbar ist, ob die o. g. Bagatellgrenze von 5.000 EUR überschritten wird). Stellt sich hinterher heraus, dass die Voraussetzungen für § 13b UStG nicht gegeben waren, bleibt es dennoch bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird (Vertrauensschutzregelung).[8]

Fallen die gelieferten Gegenstände nur teilweise unter die Anlage 4 oder handelt es sich um Mischungen bzw. Warenzusammensetzungen, können sich unterschiedliche Steuerschuldner ergeben, was bei der Rechnungstellung zu beachten ist.[9]

[1] § 13b Abs. Nr. 11 UStG i. d. F. durch das Kroatien-Anpassungsgesetz v. 25.7.2014.
[2] Geändert durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz v. 22.12.2014, BGBl 2014 I S. 2417; redaktionelle Anpassung durch Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl 2015 I S. 1834.
[5]

S. Abschnitt 9.

[6] Zum 1.1.2015 durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz v. 22.12.2014, BGBl 2014 I 2417.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge