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Reverse-Charge-Verfahren (Sonstige Anwendungsfälle) / 10 Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Für die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ab dem 1.10.2014 ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist; dies gilt auch für den nichtunternehmerischen Bezug.[1] Wegen der abschließenden Aufzählung der infrage kommenden Edelmetalle und unedlen Metallen vgl. Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG sowie Abschn. 13b.7a UStAE.[2] § 13b UStG greift nach der erneuten Änderung durch das ZollkodexAnpG nur bei der Lieferung (un)edler Metalle in Rohform oder als Pulver. Deshalb sind diverse Metallerzeugnisse wie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 enthalten.[3]

 
Wichtig

Kein § 13b UStG, wenn Lieferer Differenzbesteuerung anwendet

Wendet der Lieferer der Edelmetalle oder unedlen Metalle zutreffend die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an, gilt § 13b UStG nicht. Der Leistende bleibt ggf. Umsatzsteuerschuldner.[4]

 
Hinweis

Bagatellgrenze

Wegen diverser Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis wurde für die Übertragung der Steuerschuld bei der Lieferung der o. g. Metalle – wie bei den Mobilfunkgeräten[5] – eine Bagatellgrenze i. H. v. 5.000 EUR pro wirtschaftlichem Vorgang nachträglich eingeführt[6]; spätere Entgeltsminderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter Anlage 4 des UStG fällt,

  • können der Lieferer, der Abnehmer und das Finanzamt beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einholen (Vordruck 0310 mit Hinweisen zur Zuständigkeit = http://www.zoll.de, Formulare und Merkblätter).[7]
  • können sich die Vertragspartner auf die Anwendung des § 13b UStG einvernehmlich einigen (auch wenn nicht absehbar ist, ob d...

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