Ein Unternehmer ist im Ausland ansässig, wenn er im Inland[1], auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat[2]; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch gegeben, wenn er im Inland ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, im Ausland aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat.[3]

Ist der Leistende tatsächlich im Inland ansässig, greift das Reverse-Charge-Verfahren beim Leistungsempfänger auch dann nicht, wenn er an der "Ansässigkeit" im Inland Zweifel hatte.[4]

Hat der Leistende im Inland eine Betriebsstätte und wird der maßgebliche Umsatz i. S. v. § 13b UStG von dieser Betriebsstätte ausgeführt, greift § 13b UStG beim Leistungsempfänger nicht.

Wird der Umsatz dagegen ausschließlich vom ausländischen Stammhaus erbracht, greift § 13b UStG beim unternehmerischen Leistungsempfänger (trotz inländischer Betriebsstätte des Leistenden).[5]

Insoweit ist entscheidend, ob der Leistende die technische und personelle Ausstattung der Betriebsstätte nutzt.

Verwendet der Leistende in der Rechnung die für die inländische Betriebsstätte erteilte deutsche USt-IdNr., greift § 13b UStG nicht beim Leistungsempfänger.[6]

Deshalb sollte in der Praxis genau festgestellt und dokumentiert werden, ob die Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers durch seine inländische Betriebsstätte erbracht wurde.

Maßgeblich für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Kein Merkmal für die Ansässigkeit in Deutschland ist, dass der Leistende bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird bzw. dass er eine ihm erteilte deutsche USt-IdNr. hat.

 
Praxis-Tipp

Bescheinigung des Finanzamts anfordern

Oft ist es für den Leistungsempfänger im Einzelfall ungewiss, ob der Leistende im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Ausland oder im Inland ansässig ist. Dann muss sich der Leistungsempfänger eine Bescheinigung des für den Leistenden abgabenrechtlich zuständigen Finanzamts vorlegen lassen, aus der hervorgeht, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.[7] Die Bescheinigung hat der Leistende selbst zu beantragen. Wird im Zweifelsfall diese Bescheinigung nicht vorgelegt, geht die Umsatzsteuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger über. Bloße Bestätigungen des Steuerberaters des leistenden Unternehmers bzw. die Nennung einer deutschen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügen nicht.[8]

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