Dazu gehören insbesondere die Werklieferungen von Bauunternehmern, Montagefirmen und anderen Handwerksbetrieben wie die Errichtung eines Gebäudes oder einer Betriebsanlage sowie die Anfertigung spezieller Maschinen und Geräte aus vom Lieferer beschafften Materialien, sofern diese Maschinen und Geräte im Inland montiert werden. Der umsatzsteuerliche (Besteuerungs-)Ort der Werklieferung ist immer dort, wo die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft wird.

 
Praxis-Beispiel

Werklieferungen ausländischer Unternehmer

  • Der in Karlsruhe ansässige Bauunternehmer D hat den Auftrag erhalten, in Karlsruhe auf einem dem Auftraggeber gehörenden Grundstück ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der Fenster lässt D von seinem französischen Subunternehmer F aus Straßburg ausführen.
  • Der Maschinenhersteller Ch mit Sitz in Bern, Schweiz, montiert bei der Uhrenfabrik D in Villingen-Schwenningen eine von ihm hergestellte Fertigungsmaschine für Uhrengehäuse.

Die Werklieferungen der im Ausland ansässigen Unternehmer unterliegen jeweils der deutschen Umsatzsteuer (maßgeblich ist die Grundstückslage). Jedoch schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger D jeweils die Umsatzsteuer hierfür. D hat die überwälzte Steuerschuld bei seinem Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig kann er hieraus aber den Vorsteuerabzug geltend machen.

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgt nur bei Werklieferungen des im Ausland ansässigen Unternehmers – er gilt nicht für normale (Waren-)Lieferungen. Werklieferungen liegen vor, wenn der leistende Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands übernommen hat und hierbei selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Werklieferung

Der niederländische Sanitärhändler NL wird von dem Hauseigentümer D beauftragt, in dem D gehörenden vermieteten Mehrfamilienhaus in Aachen die Bäder zu erneuern. NL verbringt hierzu Badewannen, Waschbecken und Armaturen aus seinem Handelsgeschäft in Venlo nach Aachen. Mit dem Einbau beauftragt NL den deutschen Installateurmeister I.

D ist durch die Gebäudevermietung umsatzsteuerlicher Unternehmer. NL erbringt an ihn eine der deutschen Umsatzsteuer unterliegende Werklieferung, da er den Einbau der Bäder schuldet. Die Leistung des I ist der Sphäre des NL zuzurechnen, da er ihn beauftragt hat. D als unternehmerischer Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer und hat diese an das Finanzamt anzumelden und zu bezahlen. Wegen seiner nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Hausvermietung ist er jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 
Praxis-Beispiel

Warenlieferung

Wie vorheriges Beispiel – jedoch beauftragt Leistungsempfänger D den deutschen Installateurmeister I mit dem Einbau der Gegenstände.

Die Leistung des I kann nicht mehr NL zugerechnet werden. NL erbringt deshalb eine reine Warenlieferung, bei der der Leistende Steuerschuldner bleibt. Tritt Leistungsempfänger D mit seiner deutschen USt-IdNr. auf, tätigt Lieferer NL eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.[2] Dann unterliegt bei D der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland der Umsatzsteuer.[3] Auch hieraus hat D keinen Vorsteuerabzug, da er eine steuerfreie Hausvermietung betreibt.

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