Bei folgenden Leistungen bleibt der im Ausland ansässige Leistende selbst Steuerschuldner, d. h. die Reverse-Charge-Regelung gilt nicht (§ 13b Abs. 6 UStG):
- Personenbeförderung im eine Drittlandsgrenze überschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenem Kraftomnibus (hier erfolgt u. U. eine Besteuerung an der Grenze bei der Zollstelle, § 16 Abs. 5 UStG, oder im Besteuerungsverfahren bei für Ausländer zentral zuständigen Finanzämtern);
- Personenbeförderung mit einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG[1];
- grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr;
- Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland[2];
- sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Inland als Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer[3];
- die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn.[4]
[1] I. d. F. des AmtshilfeRLUmsG (Inkrafttreten: 1.10.2013). Bis dahin galt der Ausschluss des § 13b UStG nach § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG nur für die Personenbeförderung mit Taxis.
[2] Vgl. Abschn. 13b.10 Abs. 2 und 3 UStAE.
[3] Vgl. Abschn. 13b.10 Abs. 2 und 3 UStAE.
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