Die Umsatzsteuer entsteht insoweit beim Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats. Dies gilt auch für die sog. Teilleistungen. Bei Zahlungen vor Leistungsausführung entsteht die überwälzte Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Verausgabung beim Leistungsempfänger.

Für Dauerleistungen entsteht die Steuer für dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erbrachte sonstige Leistungen spätestens mit Ablauf des Kalenderjahrs ihrer tatsächlichen Erbringung.

 
Praxis-Beispiel

Sonstige Leistung eines in einem Drittland ansässigen Unternehmers

Der in der Schweiz ansässige Architekt Ch plant für den in München ansässigen Maschinenfabrikant D die Errichtung einer Werkhalle in Lindau.

Die sonstige Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers Ch unterliegt der deutschen Umsatzsteuer (maßgeblich ist die Grundstückslage). Jedoch schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger D die Umsatzsteuer hierfür. D hat die überwälzte Steuerschuld bei seinem Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig kann er hieraus aber den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Güterbeförderungen durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer mit unfreier Versendung oder die Besorgung einer solchen.[1] Eine unfreie Versendung liegt vor, wenn ein Absender einen Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen lässt. Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Empfänger der Frachtsendung (und nicht gegenüber dem Auftraggeber).

 
Praxis-Tipp

Überwälzung auf Rechnungsempfänger

Hier kann aus Vereinfachungsgründen die Umsatzsteuerschuld anstatt auf den Auftraggeber auf den Rechnungsempfänger überwälzt werden.[2] Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Empfänger der Frachtsendung

  • ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und
  • die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernimmt, was aus den Angaben der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ersichtlich sein muss.[3]

Geht die Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger über, übernimmt dieser das Recht zum Vorsteuerabzug, soweit er hierzu grundsätzlich berechtigt ist.

 
Praxis-Beispiel

Unfreie Versendung

Hersteller D aus Köln versendet Waren innerhalb von Deutschland per Frachtnachnahme an folgende Kunden: Unternehmer U aus Berlin (U verwendet gegenüber NL seine deutsche USt-IdNr.) und Arbeitnehmer A aus Hannover. Der von D beauftragte niederländische Frachtführer NL befördert die Ware jeweils von Köln aus unfrei zu den Kunden. Mit den Kunden war vereinbart, dass Beförderungsunternehmer NL die Beförderungskosten den Empfängern der Sendung in Rechnung stellt und diese die Beförderungskosten bezahlen.

Die Leistung des ausländischen Frachtführers NL an Unternehmer U unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.[4] Insoweit geht die Steuerschuld auf den Unternehmer U über, der hieraus den Vorsteuerabzug erhält. Für die Beförderung zum Arbeitnehmer A schuldet Hersteller D als Auftraggeber der Beförderung die Umsatzsteuer; D erhält aber keinen Vorsteuerabzug.[5]

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