Für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers[1] gilt das Reverse-Charge-Verfahren beim Leistungsempfänger, wenn dieser ein Unternehmer ist oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (z. B. eine Gemeinde).

Insoweit entsteht die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Der im Ausland ansässige Leistende hat in seinem Land diesen bei ihm nicht steuerbaren Vorgang in die Zusammenfassende Meldung einzutragen. Auf diese Information kann die deutsche Finanzbehörde zur Kontrolle der im Inland ansässigen Reverse-Charge-Schuldner zurückgreifen.

 
Praxis-Beispiel

Lohnveredelung

Der in Frankreich ansässige Lohnveredeler F erbringt am 16.7.01 eine Veredelungsleistung an Wirtschaftsgütern, die dem in Freiburg ansässigen Unternehmer D gehören. D hat bei der Auftragsvergabe seine deutsche USt-IdNr. verwendet. Die am 4.9.01 von F erstellte Rechnung über 4.000 EUR geht D am 9.9.01 zu. D hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Die sonstige Leistung des F unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.[2] Die von D als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats der Leistungsausführung (Juli 01). Das Datum der Rechnungsausstellung ist nicht maßgeblich. D hat die Umsatzsteuer daher in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung Juli 01 anzumelden (vorausgesetzt, er kennt den zutreffenden Zeitpunkt der Leistungserbringung).

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