Auch wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Werklieferung oder eine Werkleistung an einen inländischen Unternehmer für dessen privaten Bereich erbringt, geht die Steuerschuld auf den inländischen Unternehmer über. Ein Vorsteuerabzug steht dem inländischen Leistungsempfänger in diesen Fällen nicht zu, weil der Leistungsbezug nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erfolgt.
Ist der Leistungsempfänger allerdings kein Unternehmer und keine juristische Person und empfängt im Inland eine Werklieferung von einem ausländischen Unternehmer, schuldet der ausländische Unternehmer selbst die deutsche Umsatzsteuer.
Werklieferung für privaten Bereich eines deutschen Bauunternehmers
Der französische Unternehmer F baut im Privathaus des B (deutscher Bauunternehmer) eine Holzdecke aus mitgebrachtem Holz ein. F erstellt eine Rechnung an B.
Die Werklieferung ist nicht für das Unternehmen des B erfolgt, sondern für dessen privaten Bereich. Damit entfällt ein Vorsteuerabzug. Da B Unternehmer ist, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Im Ergebnis ergibt sich aus diesem Sachverhalt für B eine Umsatzsteuerzahllast i. H. v. 190,00 EUR.
Buchungsvorschlag SKR 03: Einbau einer Holzdecke im Privathaus
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1800 | Privatentnahme (allg.) mit Erfassung in Zeile 29 bei Kz. 46 der Umsatzsteuer-Voranmeldung (i. H. v. 1.000 EUR) | 1.190 | 1.000 | Kasse | 1.000 |
1787 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % mit Erfassung in Zeile 29 bei Kz. 47 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 190 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Einbau einer Holzdecke im Privathaus
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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2100 | Privatentnahme (allg.) mit Erfassung in Zeile 29 bei Kz. 46 der Umsatzsteuer-Voranmeldung (i. H. v. 1.000 EUR) | 1.190 | 1.600 | Kasse | 1.000 |
3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % mit Erfassung in Zeile 29 bei Kz. 47 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 190 |
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