Überblick

Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Bauleistungen an einen Unternehmer, wird dieser hierfür Umsatzsteuerschuldner (statt des Leistenden), wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Reverse-Charge-Verfahren greift nicht (mehr) bei (echten ausschließlichen) Bauträgern.

Wird die Bauleistung jedoch von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, greift das Reverse-Charge-Verfahren beim Leistungsempfänger bereits, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist (auch wenn er selbst keine Bauleistungen erbringt). Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistende in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen ist in § 13b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 4 sowie Abs. 5 UStG geregelt. Die Verwaltungsanweisungen hierzu sind in Abschn. 13b.2, 13b.3, 13b.1213b.18 UStAE sowie in Abschn. 27.1 Abs. 5 UStAE enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge