Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Bauleistungen an einen Unternehmer, wird dieser hierfür Umsatzsteuerschuldner (statt des Leistenden), wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Reverse-Charge-Verfahren greift nicht (mehr) bei (echten ausschließlichen) Bauträgern.
Wird die Bauleistung jedoch von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, greift das Reverse-Charge-Verfahren beim Leistungsempfänger bereits, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist (auch wenn er selbst keine Bauleistungen erbringt). Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistende in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen.
Das Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen ist in § 13b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 4 sowie Abs. 5 UStG geregelt. Die Verwaltungsanweisungen hierzu sind in Abschn. 13b.2, 13b.3, 13b.12–13b.18 UStAE sowie in Abschn. 27.1 Abs. 5 UStAE enthalten.
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