Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer[1] steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, greift beim Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Dieser Fall nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG unterscheidet sich von den Fällen, in denen ein inländischer Leistender Bauleistungen erbringt, wie folgt:

  • Zu den hier angesprochenen Werklieferungen und sonstigen Leistungen zählen alle Arten von Bauleistungen, also auch Planungs- und Überwachungsleistungen (die bei einem inländischen Bauleistenden nicht dazu gehören).
  • Das Reverse-Charge-Verfahren gilt hier für alle Leistungsempfänger, die Unternehmer oder juristische Person sind, also auch, wenn sie selbst keine Bauleistungen erbringen.
  • Ggf. greift das Reverse-Charge-Verfahren auch für den nichtunternehmerischen Bezug des Leistungsempfängers.[2]
 
Wichtig

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens bei einem im Ausland ansässigen Leistenden ist weiter als der für im Inland ansässige Bauleistende. Die Vorschrift[3] gilt vorrangig.

 
Praxis-Beispiel

Bauleistungen durch im Ausland ansässige Unternehmer

  • Rechtsanwalt R aus Frankfurt/Oder lässt sich durch die in Polen ansässige Baufirma P sein Praxisgebäude und sein Wohnhaus auf ihm gehörenden Grundstücken errichten.
  • Beamter B aus Freiburg hat auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichtet, das er umsatzsteuerfrei[4] zu Wohnzwecken vermietet. Das Gebäude errichtet der französische Bauunternehmer F.

B ist aufgrund der Vermietung umsatzsteuerlich Unternehmer. B wie auch Rechtsanwalt R schulden daher als unternehmerische Leistungsempfänger (anstatt des Leistenden) für die bezogene Bauleistung die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Hieraus erhält Rechtsanwalt R (nur für die Praxis, nicht für das Wohnhaus) den Vorsteuerabzug. B erhält keinen Vorsteuerabzug, da er das Haus steuerfrei vermietet.[5]

[2] Dies kann auch gelten bei gemeinschaftlicher Bauauftragserteilung durch eine nicht unternehmerische tätige Ehegattengemeinschaft, wenn einer der beiden Unternehmer ist; BFH, Urteil v. 10.12.2020, V R 7/20.

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