Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn sie empfangene Bauleistungen steuerfrei nach § 4 Nr. 13 UStG oder steuerpflichtig über eine Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG an die Wohnungseigentümer weitergeben.[1]

Ist der Leistungsempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde), tritt § 13b UStG nicht ein für Leistungsbezüge ausschließlich für den hoheitlichen Teil. Bei unternehmerischem Bezug für den sog. Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist beim betroffenen BgA zu prüfen, ob dieser selbst Bauleistungen erbringt.[2]

Bau-Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen und zwar bereits für den Zeitraum, in dem sie noch keinen Umsatz erbracht haben. Soweit Gesellschafter einer ARGE Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfängerin Steuerschuldner.[3]

Wird eine Bauleistung an einen Teil des Organkreises erbracht (z. B. an den Organträger oder eine Organgesellschaft), ist der Organträger für diese Bauleistung nur dann Steuerschuldner, wenn dieser oder ein anderer Teil des Organkreises nachhaltig Bauleistungen erbringt.[4]

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