Für diese Zeit gilt die Beurteilung durch das o. g. BFH-Urteil vom 22.8.2013 uneingeschränkt. Anders als bei vor dem 15.2.2014 erbrachten Bauleistungen besteht für die Beteiligten kein Wahlrecht zur Anwendung des § 13b UStG.

Dies bedeutet, dass der unternehmerische Leistungsempfänger nur dann Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wird, wenn er die an ihn erbrachte "Bauleistung" seinerseits unmittelbar zur Erbringung einer derartigen "Bauleistung" verwendet. (Echte) Bauträger sind deshalb nicht mehr Steuerschuldner nach § 13b UStG.

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