Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nach Art. 196 der MwStSystRL in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten für die grenzüberschreitende Erbringung von sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer mit EU-USt-IdNr. nach § 3a Abs. 2 UStG.[1] Insoweit muss sich der in Deutschland ansässige Leistende nicht im EU-Ausland registrieren lassen. Diese in Deutschland nicht steuerbaren sonstigen Leistungen sind gesondert in Zeile 34 der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären. Desweiteren sind diese Vorgänge in der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern anzugeben (mit USt-IdNr. des EU-Leistungsempfängers). Bei den betroffenen Ausgangsrechnungen sollte deshalb in der Buchhaltung ein besonderes Steuerkennzeichen verwendet werden; des Weiteren muss in der Rechnung der Leistungsempfänger auf seine Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden, z. B. mit dem englischen Begriff "Reverse Charge".

Für die übrigen in Deutschland nicht steuerbaren grenzüberschreitenden Leistungen (z. B. Werklieferungen) an EU-Unternehmer gelten leider keine einheitlichen EU-Regelungen. In manchen sog. Drittländern besteht ebenfalls ein Reverse-Charge-Verfahren. Jedoch empfiehlt es sich hier immer vorab anzufragen, ob im Einzelfall das Reverse-Charge-Verfahren gilt und damit die Registrierung im Ausland unterbleiben kann. Damit diese nicht steuerbaren Leistungen zutreffend in Zeile 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst werden, empfiehlt sich auch hier die Verwendung eines besonderen Steuerkennzeichens in der Buchhaltung.

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