Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) muss für ungewisse Verbindlichkeiten eine Rückstellung gebildet werden. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit muss der Unternehmer damit rechnen, dass die Kosten entstanden sind und er hierfür in Anspruch genommen wird. Zusätzlich muss die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag liegen.[1]

Spätestens bei Bilanzaufstellung muss für den Unternehmer ernsthaft damit zu rechnen sein, aus der Verbindlichkeit in Anspruch genommen zu werden.[2] Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn nach den Umständen, die am Bilanzstichtag objektiv vorlagen und bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden, ernstlich damit zu rechnen ist, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Der Unternehmer darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen. Es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen.

Eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme liegt vor, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen bis zum Tag der Bilanzaufstellung entdeckt sind.[3]

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