Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dürfen nur gebildet werden, wenn

  • es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt (Außenverpflichtung)
  • die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist und
  • mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und
  • die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.[1], [2]

Restrukturierungsrückstellung ist eine ungewisse Verbindlichkeit

Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, z. B. als Restrukturierungsrückstellung, setzt – als Abgrenzung zur Aufwandsrückstellung – eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus. Die Verpflichtung muss den Verpflichteten (Unternehmer) wirtschaftlich wesentlich belasten. Die Belastung ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres zu bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind.[3] Die Erfüllung der Verpflichtung darf nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern muss auch Vergangenes abgelten.

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