Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung müssen Rückstellungen gebildet werden für[1]

  1. ungewisse Verbindlichkeiten – hierunter fällt die Restrukturierungsrückstellung,[2]
  2. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,[3]
  3. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden,[4]
  4. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,[5]
  5. Gewährleistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht werden.[6]

3.1.1 Rückstellungswahlrechte sind entfallen

Es dürfen nur noch die o. g. Rückstellungen gebildet werden.[1] Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25.5.2009 sind Rückstellungswahlrechte für sog. Aufwandsrückstellungen entfallen.

3.1.2 Abzinsung im Handelsrecht

In der Handelsbilanz sind Rückstellungen i. H. d. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.[1] Hat die Rückstellung eine Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr, ist diese mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend ihrer Restlaufzeit abzuzinsen.[2] Die Abzinsungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) mit 2 Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht.

 
Praxis-Tipp

Zinssätze liefert die Deutsche Bundesbank

Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die Zinssätze eingesehen werden.[3]

3.1.3 Handelsrechtliche Rückstellungsbewertung

Die Rückstellung wird handelsrechtlich mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt.[1] Daher sind (nur handelsrechtlich!) künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrags einzurechnen.

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