Kontrolle und Überwachung: Die interne Aufteilung der Leitungsbefugnis führt dazu, dass der einzelne Geschäftsführer lediglich den eigenen Geschäftsbereich umfassend kontrollieren kann. Für die anderen Geschäftsbereiche ist er auf die Informationsverpflichtung der Mitgeschäftsführer angewiesen. Da die Geschäftsführer solidarisch haften, liegt hierin ein großes Risiko für die Mitgeschäftsführer. Sie müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass die übrigen Geschäftsführer sie regelmäßig und umfassend informieren. Bestehen hier Zweifel und befürchtet ein Geschäftsführer, dass wichtige Informationen zurückgehalten werden, muss er im Extremfall sein Amt niederlegen, um sich selbst vor der Haftung zu schützen.

Differenz zwischen Innenwirkung und Außenhaftung: Einerseits bezweckt eine Einschränkung der Zuständigkeit eines Geschäftsführers eine entsprechende Spezialisierung in diesem Aufgabenbereich. Andererseits stimmt die Verantwortungsaufteilung bei der Haftung nach außen oftmals nicht überein. Die Gesellschafter wissen oder können zumindest in Erfahrung bringen, wer von ihren Geschäftsführern für welche Bereiche verantwortlich ist. Damit können sie sich bei Fehlern gleich an den Richtigen halten.

Gegenüber einem Dritten bestehen andere Verpflichtungen als gegenüber den Mitgesellschafter oder der Gesellschaft, denn es wird für einen außenstehenden Dritten kaum möglich sein, eine interne Aufgabenverteilung zu erkennen. Wenn die Ressortaufteilung nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, kann ein Geschäftspartner oder ein Kunde nicht erkennen, wer welchen Bereich zu verantworten hat. Noch nicht einmal dann, wenn auf dem Briefbogen "Geschäftsführer Marketing" steht, kann er erkennen, was der Bereich "Marketing" alles umfasst. Außerdem sind mit dem Begriff "Geschäftsführer" im GmbH-Gesetz ganz bestimmte rechtliche Aufgaben verbunden. Es wird also zumindest sehr schwierig werden, die Haftung gegenüber Dritten (Kunden, Lieferanten) auf ein Ressort zu beschränken.

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