Ein Geschäftsverteilungsplan bzw. einer Ressortaufteilung kann die Haftung einzelner Geschäftsführer auf ihre Ressorts beschränken, aber die grundsätzliche Gesamtverantwortung jedes Geschäftsführers gilt auch bei Ressortaufteilung weiter. Jeder Geschäftsführer muss sich also ständig auch über die anderen Ressorts informieren und seine Mitgeschäftsführer überwachen. Wie stark die Information und Überwachung erfolgen muss, ergibt sich aus der jeweiligen Situation des Unternehmens. Bei Anzeichen einer krisenhaften Situation der Gesellschaft haben die einzelnen Geschäftsführer schärfere Informations- bzw. Überwachungspflichten über die anderen Ressortbereiche.

Grundsätzlich sollte die jeweilige Zuständigkeit bei der internen Geschäftsverteilung auf der fachlichen Eignung des jeweiligen Geschäftsführers beruhen. Daher gibt es keine grundsätzliche Veranlassung für einen Geschäftsführer eines fremden Ressorts zum Einschreiten. Zum Handeln ist er jedoch dann unverzüglich verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehlentscheidungen infolge Unklarheit, Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit ihrer Begründung, infolge Prestigedenkens, Betriebsblindheit usw. vorliegen.

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