Auch Aufwendungen für Herrenabende können nach dem Urteil des BFH vom 13.7.2016 zu als Betriebsausgaben abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen führen. Im entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei sog. Herrenabende im Garten eines Partners veranstaltet. Dabei wurden bis zu 350 Gäste bewirtet. Die Gesamtkosten beliefen sich auf bis zu 22.800 EUR. Das FG Düsseldorf versagte den Betriebsausgabenabzug, da die Veranstaltungen "Eventcharakter" hätten. Ganz anders sieht das der BFH. Das FG habe sich auf den Eventcharakter der Veranstaltungen berufen, aber nicht geprüft, ob der Zweck, die Gäste zu unterhalten, auch hinsichtlich der Durchführung der Herrenabende die Grenzen des Üblichen überschritt und der Einladung der Gäste etwa zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar war. Auch sei nicht festzustellen, ob den Gästen ein besonderes Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Allein der Umstand, dass sich pro Herrenabend bis zu 350 Gäste im Rahmen eines Gartenfestes träfen, reiche nicht aus, den Herrenabenden einen Charakter beizumessen, der etwa der Einladung zu einer Segelregatta vergleichbar wäre. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass, falls die Voraussetzungen des Abzugsverbots nicht erfüllt waren, zu prüfen sei, in welchem Umfang die Aufwendungen überhaupt betrieblich veranlasst seien.

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