Der Besuch von Sportveranstaltungen gehört regelmäßig zu der einkommensteuerlichen Privatsphäre. Werden Geschäftsfreunde dazu eingeladen, kommt ein Abzug als Betriebsausgaben in Betracht. Die Ausgaben, i. d. R. einschließlich Bewirtung, können sowohl eingeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben in Form von Geschenken sein, oder in vollem Umfang abzugsfähig, soweit die Einladung eine Gegenleistung für eine bestimmte, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers darstellt.[1]

Auch Aufwendungen eines Unternehmens für die Ausrichtung eines Golfturniers, für die Firmenmitgliedschaft in einem Golfclub und für die Firmenloge während der ATP-Tour sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.[2] Das gilt auch für Golfturniere, die z. B. durch Automobilvertragshändler im Amateurbereich durchgeführt werden. Für derartige Veranstaltungen ist der Sponsoring-Erlass des BMF nicht anwendbar.[3]

Gleiches gilt für Aufwendungen anlässlich einer Regatta-Begleitfahrt im Rahmen der "Kieler Woche", an der Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter teilgenommen haben.

S. auch gesonderten Abschnitt.

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