Die mit der Sportausübung zusammenhängenden Aufwendungen sind bei Berufssportlern und Sportlehrern Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit die Sportart der Einnahmeerzielung dient bzw. unterrichtet wird.[1]

Im privaten Bereich gehören die Sportaufwendungen grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Sportausübung gleichzeitig beruflichen Zwecken dient, z. B. bei der Anbahnung geschäftlicher Kontakte.[2]

So dürfen die Aufwendungen eines früheren Turnierreiters und nun selbstständigen Versicherungsvertreters, der auf die Versicherung von Pferden spezialisiert ist, für das Halten von Turnierpferden den betrieblichen Gewinn nicht mindern.[3]

Allerdings kann ein Automobilzulieferer die Aufwendungen für den Automobilsport als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich weder um Repräsentationsaufwendungen noch um unangemessene Aufwendungen i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG.[4]

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