Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn er wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erreichen oder für seine Produkte werben will. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind oder sich gleichwertig gegenüberstehen.

Zuwendungen, die keine Betriebsausgaben sind, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Spenden zu behandeln, ansonsten sind sie als nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren.[1]

Auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers sind abzugsfähig, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.[2]

[2] BFH, Urteil v. 14.7.2020, VIII R 28/17, BStBl 2021 II S. 14.

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