Aufwendungen für die persönliche Sicherheit, z. B. den Leibwächter, zählen grundsätzlich zur nicht zu berücksichtigenden Privatsphäre.[1] Prämien zur eigenen Lebensversicherung sind allein im Rahmen der Sonderausgaben begrenzt abziehbar.

Trägt der Arbeitgeber Kosten für Personenschutz des Arbeitnehmers, weil diese Aufwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und wird der Arbeitnehmer durch diese aufgedrängten Leistungen nicht bereichert, liegt kein Arbeitslohn vor.

Bei Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in eine Wohnung des Arbeitnehmers ist das Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers entscheidend.

Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen des Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen gehören zu den Kosten der Lebensführung und durften in der Vergangenheit aufgrund des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Werden Aufwendungen teilweise durch den Arbeitgeber ersetzt, gilt das Abzugsverbot auch für die nicht ersetzten Aufwendungen.[2]

Unklar ist, ob die Änderung der Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot[3] auch hier Auswirkungen zeigt. Das BMF-Schreiben[4] ist jedenfalls weiter anzuwenden.

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