Liegt der Reise offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (bzw. beruflicher) Anlass zugrunde, handelt es sich ohne Weiteres um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, z. B. wenn ein Geschäftsfreund aufgesucht oder ein Vortrag auf einem Fachkongress gehalten wird.

Ausschlaggebend für die steuerliche Anerkennung des Besuchs eines Fachkongresses im Ausland ist die lehrgangsmäßige Organisation mit berufsbezogenen Fachvorträgen, der Teilnehmerkreis und ein Teilnahmenachweis an den einzelnen Vorträgen.[1]

Liegt bei einer Reise eine private Mitveranlassung vor, scheidet ein Abzug nicht in vollem Umfang aus. Soweit die Kosten einer gemischt veranlassten Reise nicht eindeutig dem betrieblichen bzw. privaten Bereich zuzuordnen sind, können diese im Wege sachgerechter Schätzung anhand der Zeitanteile aufgeteilt werden. Der Steuerpflichtige trägt jedoch die Beweislast[2] und muss die notwendigen Aufzeichnungen über den Reiseverlauf führen.[3]

S. auch gesonderten Abschnitt.

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