Anschaffungskosten für teure Pkw zur betrieblichen Nutzung[1] sind nicht generell unangemessen.[2]

Allerdings unterliegen die grundsätzlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen einer Angemessenheitsprüfung[3], da diese auch die private Lebensführung berühren können.

Nach der BFH-Rechtsprechung hängt es vom Einzelfall ab, ob die Pkw-Kosten noch angemessen sind. Als Kriterien sind bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen:

  • Größe des Unternehmens,
  • Höhe des längerfristig erzielbaren Umsatzes und Gewinns,
  • Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und
  • Üblichkeit des Repräsentationsaufwands in vergleichbaren Betrieben.

Außerdem müsse geprüft werden, ob die private Lebenssphäre des Unternehmers berührt wird.

Bei einem Tierarzt hielt der BFH die Kosten für einen Ferrari Spider mit 400 PS für unangemessen. Die Grenze der Angemessenheit setzte das Gericht in dem Einzelfall bei den Kosten eines Fahrzeugs der Oberklasse (hier 2 EUR pro km) an.[4]

Das FG Nürnberg hielt die Anschaffung eines Porsche 911 Turbo Coupe (Anschaffungskosten 232.855 DM) bei einem Unternehmen, das die langfristige Vermietung von Wohneinheiten und einigen Gewerbeeinheiten betreibt, für unangemessen, u. a. weil es die Bedeutung des Repräsentationsaufwands bei einem solchen Unternehmen als von untergeordneter Bedeutung einschätzte.[5] Außerdem trete bei einem ps-starken Sportwagen, der nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise in sehr starkem Maße die private Lebenssphäre berührt, die betriebliche Veranlassung in den Hintergrund.

Das FG Baden-Württemberg hat den vollumfänglichen Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari versagt, weil diese Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und (anteilig) unangemessen sind.[6]

Auch das FG Hamburg hat in 2 Verfahren über den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen entschieden. Dabei hat es die Anschaffung eines Lamborghini (Bruttokaufpreis 298.475 EUR) durch ein Reinigungsunternehmen als unangemessen angesehen. Anders die Anschaffung eines Ferrari (Bruttokaufpreis 182.900 EUR) durch eine GmbH, die sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen beschäftigte. Hier diente das Fahrzeug zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen.[7]

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