Wer typische Berufskleidung benötigt, kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (Business-Kleidung) hat sich die BFH-Rechtsprechung von dem bisher vertretenen Aufteilungsverbot abgewandt, sodass grundsätzlich eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Teil möglich ist. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen.[1] Damit verbleibt es im Ergebnis wie bisher bei einem Abzugsverbot.

Dieses wurde durch das FG Berlin-Brandenburg für die schwarze Kleidung bei hauptberuflich tätigen Trauerrednern bestätigt.[2]

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