Reparaturaufwendungen an einem Fahrzeug liegen nicht vor, wenn ein Kfz versehentlich statt mit Diesel mit Benzin betankt wird. Das hat der BFH mit Urteil vom 20.3.2014 entschieden.[1]

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit versehentlich Benzin statt Diesel getankt. Neben der Entfernungspauschale machte er die durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der Bundesfinanzhof war allerdings anderer Auffassung. Seiner Auffassung nach sind auch außergewöhnliche Reparaturaufwendungen durch die Entfernungspauschale abgedeckt.

Diese Entscheidung ist zwar zum Werbungskostenabzug ergangen. Ihr dürfte jedoch auch Bedeutung im Betriebsabzugsbereich zukommen.

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