Überblick

Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Das bedeutet aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Denn steuerlich gibt es verschiedene Gruppen von Renten:

  • Renten, die seit 2005 nachgelagert besteuert werden; dazu gehören die Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungswerken und Basisrentenverträge (sog. Basisversorgung).

    Diese Renten werden aber nicht sofort in voller Höhe besteuert. Im Rahmen einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil von neu beginnenden Renten schrittweise an. Erst Renten, die ab 2058 beginnen, müssen voll versteuert werden.

  • Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind, z. B. Renten aus privaten Rentenversicherungen.
  • Renten, die voll steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, z. B. sog. Riester-Rente.
  • Daneben gibt es Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z. B. die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde beschlossen, dass ab dem Jahr 2023 den Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert wird. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 %.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 22 EStG und § 22a EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 22.1R 22.10 EStR 2012 und in H 22.1 – 22a EStH 2022. Außerdem hat sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" zur Besteuerung von Renten geäußert (BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087 mit verschiedenen Änderungen in den folgenden Jahren, z. B. Neufassung der Rz. 196 ab VZ 2016 mit Anwendungsregelung für VZ vor 2016 durch BMF, Schreiben v. 4.7.2016, IV C 3-S 2255/15/10001, 2016/0460833, BStBl 2016 I S. 645; Änderung der Rz. 72 durch BMF, Schreiben v. 6.12.2016, IV C 3-S 2221/12/10008:008, 2016/1004920, BStBl 2016 I S. 1426; Änderung der Rz. 168 Satz 1 und Rz. 199 durch BMF, Schreiben v. 19.12.2016, IV C 5-S 2345/07/0002, 2016/1159865, BStBl 2016 I S. 1433; Aufhebung von Teil A durch BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3-S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820; Neufassung der Rz. 197 und 205 durch BMF, Schreiben v. 28.9.2021, IV C 3-S 2221/19/10050:002, BStBl 2021 I S. 1831; Neufassung der Rz. 168 und 199 durch BMF, Schreiben v. 10.1.2022, IV C 3-S 2221/19/10050:002, BStBl 2022 I S. 36).

[1] § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG i.d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108

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