In Fortentwicklung der rechtlichen Vorgaben in den Beschlüssen des GrS[1] "neigt" der X. Senat des BFH[2] zu der Annahme, dass mit der Veräußerung oder dem Verbrauch des übergebenen Vermögens die Abziehbarkeit der dauernden Last jedenfalls dann endet, wenn kein Ersatzwirtschaftsgut ("Surrogat") erworben wird. Der früher unentgeltliche Übergabevorgang wird aber nicht nachträglich in ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft "umgepolt". Die Finanzverwaltung[3] folgt dieser Rechtsauffassung. Wird das übernommene Vermögen ohne Anschaffung eines Surrogats veräußert, liegen ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG vor, die vom Verpflichteten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen und beim Berechtigten nicht mehr steuerbar sind. Eine zur Ablösung einer dauernden Last geleistete Zahlung kann ihrerseits nicht als dauernde Last abgezogen werden.[4]

 
Wichtig

Dauernde Last nach Weiterübertragung nicht mehr anzuerkennen

Nach der Rechtsprechung des BFH[5] kann der Übernehmer eine dauernde Last im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks nicht mehr geltend machen, wenn er das Grundstück unentgeltlich (z. B. auf seine Ehefrau) weiter überträgt. Die dauernde Last ist dann aber auch beim Berechtigten nicht mehr als sonstige Einkünfte zu versteuern.[6] Die wiederkehrenden Zahlungen an den ursprünglichen Vermögensübergeber durch den Steuerpflichtigen, der das Vermögen weiter übertragen hat, sind dann als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren.

Werden nur Teile des übernommenen Vermögens auf Dritte übertragen, sind die nach der Übertragung entrichteten Versorgungsleistungen weiterhin begünstigt, wenn der nicht übertragene Teil eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit ist.[7]

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